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OFD Karlsruhe - S 1301 A - St 332

DBA Frankreich; Anwendung der Grenzgänger-Regelung des Art. 13 Abs. 5 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens;
Anwendung der 45-Tage-Regelung

Nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich ist derjenige Grenzgänger, der in der Grenzzone seinen Wohnsitz hat und in der Grenzzone des anderen Staates arbeitet und regelmäßig an seinen Wohnsitz zurückkehrt.

In der im Jahr 1980 getroffenen Verständigungsvereinbarung ( BStBl 1980 I S. 88) wurde hierzu festgelegt, dass maximal 45 Nichtrückkehrtage bzw. eine Tätigkeit außerhalb der Grenzzone an maximal 45 Tagen unschädlich für die Grenzgängereigenschaft sind.

Nach der Verständigungsvereinbarung vom gehören auch Tage, an denen sich der Grenzgänger nicht während des ganzen Tages außerhalb der Grenzzone aufhält, dann zu den Beschäftigungszeiten außerhalb der Grenzzone, wenn der Arbeitgeber dem Grenzgänger ein ”volles Tagegeld” gewährt.

Aufgrund der Änderungen der Reisekosten-Regelungen durch das Jahressteuergesetz 1996 wurde durch die , S 1301 A – St 222 hierzu klargestellt, dass der Begriff ”volles Tagegeld” auch weiterhin so auszulegen ist, wie er zum Zeitpunkt der Verständigung zwischen den Vertragsstaaten im nationalen Steuerrecht verwendet wurde. Danach zählen Tage, an denen sich der Grenzgänger nicht während des ganzen Tages a...

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