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BAG Beschluss v. - 1 ABR 21/19

Gesetze: § 95 Abs 3 BetrVG, § 99 Abs 1 S 1 BetrVG

Betriebsverfassungsrecht - Versetzung

Leitsatz

Eine - für die Annahme einer Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG bei kurzzeitiger Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs zwingend notwendige - erhebliche Änderung der äußeren Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, liegt nur vor, wenn diese Änderung aus objektiver Sicht bedeutsam und für den betroffenen Arbeitnehmer gravierend ist. Hierbei kann auch von Bedeutung sein, wie lange der Arbeitnehmer den mit den äußeren Faktoren der Arbeit einhergehenden Belastungen ausgesetzt ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:290920.B.1ABR21.19.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 179 Nr. 3
NJW 2021 S. 806 Nr. 11
NJW 2021 S. 9 Nr. 6
CAAAH-67627

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