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BAG Urteil v. - 10 AZR 56/19

Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 142 Abs 1 BGB, § 195 BGB, § 199 BGB, § 202 BGB, § 204 Abs 1 Nr 3 BGB, § 213 BGB, § 7 Abs 6 SokaSiG, Anl 31 SokaSiG, § 46a ArbGG, § 4a Abs 1 TVG, § 167 ZPO, § 551 Abs 2 S 1 ZPO, § 690 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 1 Abs 1 VTV-Bau vom , § 1 Abs 2 Abschn 2 VTV-Bau vom , § 1 Abs 2 Abschn 5 Nr 15 VTV-Bau vom , § 1 Abs 2 Abschn 5 Nr 16 VTV-Bau vom , § 1 Abs 2 Abschn 5 Nr 23 VTV-Bau vom , § 1 Abs 2 Abschn 5 Nr 37 VTV-Bau vom , § 1 Abs 2 Abschn 5 Nr 38 VTV-Bau vom , § 1 Abs 3 S 1 Nr 1 VTV-Bau vom , § 18 Abs 2 S 1 VTV-Bau vom , § 21 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom , § 24 Abs 1 VTV-Bau vom , § 24 Abs 4 VTV-Bau vom

Baugewerbe - Nutzung und Verwaltung eigener Immobilien - Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

Leitsatz

1. Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge im Baugewerbe (juris: VTV-Bau) den unbestimmten Rechtsbegriff des Gewerbes iSd. staatlichen Gewerberechts als Tatbestandsmerkmal aufgenommen. Der Sozialkasse obliegt die abgestufte Darlegungslast und die Beweislast für die Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass der in Anspruch genommene Betrieb eine gewerbliche Tätigkeit erbringt.

2. Die Nutzung und Verwaltung eigenen Immobilienvermögens ist gewerblich iSv. § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge im Baugewerbe (juris: VTV-Bau), wenn die Betätigung nach ihrem Gesamtbild den allgemeinen Vorstellungen von einem planmäßigen Geschäftsbetrieb entspricht. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Tätigkeit in einem das Private übersteigenden Maß der Wertschöpfung dient, weil sie aufgrund ihres Umfangs eine professionelle Führung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfordert. Eine Gewinnerzielungsabsicht wird nicht vorausgesetzt. Die einkommensteuerrechtliche Bewertung der Betätigung ist ebenfalls nicht erheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob Bauleistungen am Markt angeboten werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:160920.U.10AZR56.19.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 243 Nr. 4
DStR 2021 S. 15 Nr. 10
MAAAH-67628

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