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Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG); Änderung der Textziffern 1.3.1.1 Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze und 1.3.2 Veräußerung von Beteiligungen des (BStBl 2018 I S. 289), geändert durch (BStBl 2018 I S. 815), vom (BStBl 2019 I S. 473) und vom (BStBl 2020 I S. 971)
Bezug: BStBl 2018 I S. 289
Bezug: BStBl 2018 I S. 815
Bezug: BStBl 2019 I S. 473
Bezug: BStBl 2020 I S. 971
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Textziffern 1.3.1.1 Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze und 1.3.2 Veräußerung von Beteiligungen des BMF-Schreibens zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) vom (BStBl 2018 I S. 289), geändert durch (BStBl 2018 I S. 815), vom (BStBl 2019 I S. 473) und vom (BStBl 2020 I S. 971) mit sofortiger Wirkung durch folgende Fassung ersetzt:
„Tz. 1.3.1.1 Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze
Die Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO besteht nur dann, wenn beim Erwerb einer Beteiligung die maßgebenden Beteiligungsgrenzen (erstmalig oder nach zwischenzeitlichem Unterschreiten der Grenze erneut) erreicht bzw. überschritten werden.
Die Mitteilungspflicht umfasst auch den Erwerb mittelbarer Beteiligungen. Die Mitteilungspflicht besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen nur für die Beteiligungen, die der inländische Steuerpflichtige selbst entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat. Im Falle des Erwerbs einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperscha...