Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Beschluss v. - V ZB 151/19

Gesetze: § 36 Abs 1 Nr 5 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 511 ZPO, § 10 WoEigG, § 13 Abs 2 WoEigG, § 43 Abs 2 Nr 1 WoEigG, § 72 Abs 2 GVG

Zuständigkeitsbestimmung in einer Wohnungseigentumssache: Prozessuales Vorgehen im Fall mehrfacher Rechtsmitteleinlegung durch eine Partei bei unterschiedlichen Gerichten; Inhaber des Schadensersatzanspruchs wegen eines Substanzschadens an gemeinschaftlichem Eigentum mit eingeräumtem Sondernutzungsrecht

Leitsatz

1a. Macht die Partei von einem Rechtsmittel (hier: Berufung) mehrmals Gebrauch, bevor über dasselbe in anderer Form schon früher eingelegte Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, hat das Berufungsgericht über das Rechtsmittel einheitlich zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel bei unterschiedlichen Gerichten eingelegt worden ist; das einheitliche Rechtsmittel darf nur dann als unzulässig verworfen werden, wenn keine der Einlegungen zulässig ist.

1b. Erlangt das Rechtsmittelgericht Kenntnis von einer weiteren Rechtsmitteleinlegung in derselben Sache bei einem anderen Gericht, müssen infolgedessen die zeitgleich anhängigen Rechtsmittelverfahren koordiniert werden, indem die angerufenen Gerichte zunächst ihre Zuständigkeit prüfen. Hält sich eines der Gerichte für unzuständig, hat es die Sache an das andere abzugeben. Sieht sich das Gericht, an das abgegeben wird, als zuständig an, hat es in der Sache über das einheitliche Rechtsmittel zu entscheiden. Im Falle eines (positiven oder negativen) Kompetenzkonflikts muss eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 6 ZPO herbeigeführt werden.

2. Ob Schadensersatzansprüche wegen eines Substanzschadens an dem gemeinschaftlichen Eigentum, an dem ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist (hier: Entfernung von Pflanzen im Bereich der Sondernutzungsfläche), dem Sondernutzungsberechtigten oder den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehen, richtet sich in erster Linie nach dem Zuweisungsgehalt des Sondernutzungsrechts; maßgeblich sind insoweit die Vorgaben der Gemeinschaftsordnung.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:261120BVZB151.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 2121 Nr. 29
HAAAH-67699

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank