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BAG Urteil v. - 9 AZR 214/19

Gesetze: § 1 TVG, § 7 Abs 1 BUrlG, § 7 Abs 3 BUrlG, Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003

Tariflicher Mehrurlaub - Befristung- Übertragung - Verfall

Leitsatz

Befristet ein Tarifvertrag den Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub eigenständig und verlangt er zudem, dass der Arbeitnehmer den Mehrurlaub zur Meidung seines Verfalls vor einem bestimmten Termin geltend zu machen hat, trägt - abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG - regelmäßig nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer die Initiativlast für die Verwirklichung des Mehrurlaubsanspruchs.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:250820.U.9AZR214.19.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 179 Nr. 3
DStR 2021 S. 12 Nr. 8
NJW 2021 S. 10 Nr. 7
MAAAH-67842

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