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BAG Urteil v. - 8 AZR 45/19

Gesetze: § 15 Abs 2 AGG, § 82 S 2 SGB 9, § 6 Abs 1 S 2 Alt 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 3 Abs 1 AGG, § 82 S 3 SGB 9, Art 5 EGRL 78/2000, Art 5 Abs 3 UNBehRÜbk, Art 27 Abs 1 UNBehRÜbk, Art 27 Abs 2 UAbs 3 UNBehRÜbk

Schwerbehinderter Bewerber - Vorstellungsgespräch

Leitsatz

1. Nach § 82 Satz 2 SGB IX in der bis zum geltenden Fassung (aF) hat der öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber/innen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine Einladung ist nach § 82 Satz 3 SGB IX aF entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.

2. Schwerbehinderte Bewerber sollen durch das in § 82 Satz 2 SGB IX aF genannte Vorstellungsgespräch die Möglichkeit erhalten, ihre Chancen im Auswahlverfahren zu verbessern. Sie sollen die Chance haben, den Arbeitgeber von ihrer fachlichen und persönlichen Eignung zu überzeugen.

3. Der Begriff "Vorstellungsgespräch" in § 82 Satz 2 SGB IX aF ist dahin auszulegen, dass er - auch bei mehrstufigen Auswahlprozessen - grundsätzlich alle Instrumente des Verfahrens der Personalauswahl unabhängig von ihrer Bezeichnung, der angewandten Methode und der konkreten Durchführungsform erfasst, die nach der eigenen Konzeption des Arbeitgebers erforderlich sind, um sich ein umfassendes Bild von der fachlichen und persönlichen Eignung des Bewerbers zu machen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:270820.U.8AZR45.19.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 243 Nr. 4
BB 2021 S. 638 Nr. 10
NJW 2021 S. 875 Nr. 12
WAAAH-67843

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