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BGH Urteil v. - I ZR 153/17

Gesetze: Art 8 Abs 2 Buchst a EGRL 48/2004, § 19a UrhG, § 101 Abs 2 Nr 3 UrhG, § 101 Abs 3 Nr 1 UrhG, § 242 BGB

Urheberrechtsverletzung im Internet: Umfang des Anspruchs auf Drittauskunft gegen den Betreiber einer Internet-Videoplattform im Zusammenhang mit Filesharing an Filmwerken - YouTube-Drittauskunft II

Leitsatz

YouTube-Drittauskunft II

Der Auskunftsanspruch über "Namen und Anschrift" im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG schließt die Auskunft über die E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen nicht ein. Er umfasst auch nicht die Auskunft über die für das Hochladen rechtsverletzender Dateien verwendeten IP-Adressen oder die von den Nutzern der Dienstleistungen zuletzt für einen Zugriff auf ihr Benutzerkonto verwendeten IP-Adressen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:101220UIZR153.17.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 65 Nr. 2
NJW 2021 S. 779 Nr. 11
WM 2022 S. 792 Nr. 16
ZIP 2020 S. 99 Nr. 51
KAAAH-67847

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