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BGH Beschluss v. - XIII ZB 115/19

Gesetze: § 428 FamFG, § 14 Abs 3 S 3 AsylVfG, § 31 Abs 1 S 3 AsylVfG, § 55 Abs 1 S 3 AsylVfG, § 15 Abs 3 VwVG, Art 2 GG, Art 104 GG

Freiheitsentziehungsverfahren: Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Entscheidung über die Freiheitsentziehung im Verwaltungswege; erforderliches Vorgehen des Bundesamts und der beteiligten Behörde bei Ablehnung eines Asylantrags aus der Abschiebungshaft als "einfach" unbegründet

Leitsatz

1. Die ordentlichen Gerichte sind nach § 428 FamFG auch für die Entscheidung über die Freiheitsentziehung im Verwaltungswege und damit auch für Fälle zuständig, in denen eine gerichtlich angeordnete Haft über ihr gesetzliches Ende hinaus vollzogen wird oder nicht rechtzeitig von der beteiligten Behörde beendet wird.

2a. Die beteiligte Behörde hat in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 3 VwVG den Vollzug der Abschiebungshaft schon an dem Tag, an dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entschieden hat, den aus der Haft heraus gestellten Asylantrag als "einfach" unbegründet abzulehnen, einzustellen und die Freilassung des Betroffenen zu veranlassen.

2b. Dazu hat das Bundesamt parallel zu der gesetzlich vorgeschriebenen Zustellung des Bescheids an den Betroffenen den Erlass und den Inhalt einer solchen Entscheidung auf dem schnellstmöglichen Weg, regelmäßig mit Telefax oder E-Mail, der Behörde, die die Haft erwirkt hat, und der Einrichtung mitzuteilen, in der die Haft vollzogen wird.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:061020BXIIIZB115.19.0

Fundstelle(n):
UAAAH-67848

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