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BFH Beschluss v. - XI S 17/20

Gesetze: FGO § 38; FGO § 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1; FGO § 155 Satz 1; ZPO § 29; HGB § 128; InsO § 93;

Zuständiges Gericht für eine Klage, mit der ein Insolvenzverwalter die Gesellschafter einer OHG gemäß § 128 HGB für Steuerschulden der OHG persönlich als Gesamtschuldner in Haftung nimmt

Leitsatz

1. NV: Die Bestimmung des örtlich zuständigen FG nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO kommt nur in Betracht, wenn der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

2. NV: Der Finanzrechtsweg ist eröffnet, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter einer OHG wegen § 93 InsO durch Klage des Insolvenzverwalters (dieser als gesetzlicher Prozessstandschafter des FA) in Haftung genommen wird.

3. NV: Ist der Beklagte eine natürliche Person, kann für die Bestimmung des zuständigen Gerichts an dessen (Wohn-)Sitz anzuknüpfen sein.

4. NV: Verbindlichkeiten eines persönlich haftenden Gesellschafters gemäß § 128 HGB gehören zu den Vertragsverhältnissen i.S. des § 29 ZPO.

5. NV: Wird ein persönlich haftender Gesellschafter einer OHG wegen § 93 InsO nicht durch Haftungsbescheid des FA, sondern durch Klage des Insolvenzverwalters (dieser als gesetzlicher Prozessstandschafter des FA) in Haftung genommen, entspricht es den Wertungen des § 38 FGO, das FG zum zuständigen Gericht zu bestimmen, in dessen Bezirk das FA seinen Sitz hat und das deshalb für eine Klage gegen einen Haftungsbescheid zuständig wäre.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.101120.XIS17.20.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 342 Nr. 3
HFR 2021 S. 290 Nr. 3
ZIP 2021 S. 754 Nr. 14
AAAAH-68053

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