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BFH Urteil v. - I R 57/17

Gesetze: UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 Satz 2;

Verlustübergang nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995

Leitsatz

NV: Die übernehmende Körperschaft tritt hinsichtlich des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG und des vortragsfähigen Fehlbetrags nach § 10a Satz 2 GewStG nur dann in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 ein, wenn der verlustverursachende Betrieb oder Betriebsteil im Zeitpunkt der Verschmelzung bei der übertragenden Körperschaft vorhanden war (Bestätigung des Senatsurteils vom  - I R 13/11, BFHE 236, 516).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.120520.IR57.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 357 Nr. 3
DStR 2021 S. 95 Nr. 2
DStRE 2021 S. 182 Nr. 3
HFR 2021 S. 295 Nr. 3
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2021 S. 388
UAAAH-68055

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