Kindergeld: Zuordnung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG zum Festsetzungsverfahren
Leitsatz
1. NV: Die durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom (BGBl I 2017, 1682) eingeführte und für nach dem und vor dem eingegangene Kindergeldanträge geltende Ausschlussfrist ist dem Festsetzungsverfahren und nicht dem Erhebungsverfahren zuzuordnen.
2. NV: Setzt die Familienkasse das Kindergeld entgegen der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG vorbehaltlos rückwirkend für einen längeren Zeitraum als die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, bestandskräftig fest, so wirkt dies konstitutiv und bindet die Familienkasse auch im Erhebungsverfahren.