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BFH Urteil v. - VI R 6/18

Gesetze: EStG § 8 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1 Satz 4; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 38a Abs. 1 Satz 3; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; AO § 41 Abs. 1 Satz 1; AktG § 67 Abs. 2; AktG § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1; BGB § 398; BGB § 413;

Zufluss von Aktien bei wirtschaftlichem Eigentum - unwirksames Rechtsgeschäft

Leitsatz

1. NV: Wirtschaftliches Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil erlangt, wer nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte, insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.

2. NV: § 41 Abs. 1 Satz 1 AO ist auch bei der Zurechnung von Wirtschaftsgütern im Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2 AO zu beachten. Voraussetzung ist aber immer das Vorliegen eines unwirksamen Erwerbsgeschäfts.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.260820.VIR6.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 311 Nr. 3
HFR 2021 S. 278 Nr. 3
FAAAH-68060

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