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BFH Urteil v. - VII R 42/18

Gesetze: AO § 119 Abs. 1; AO § 309 Abs. 1; AO § 316; AO § 321 Abs. 1; ZPO § 857; BGB § 133, 157;

Pfändung einer Internet-Domain

Leitsatz

1. NV: Die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber einer Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Haupt- und Nebenansprüche kann als ein anderes Vermögensrecht nach § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein (Bestätigung des Senatsurteils vom  - VII R 27/15, BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035).

2. NV: Die Vergabestelle als Vertragspartner des mit dem Domaininhaber geschlossenen Domainvertrags ist Drittschuldner i.S. des § 309 Abs. 1 AO und damit nach § 316 AO erklärungspflichtig (Bestätigung des Senatsurteils vom  - VII R 27/15, BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035).

3. NV: Der Umfang des Arrestatoriums muss nicht nur für die unmittelbar Beteiligten (Vollstreckungsbehörde, Vollstreckungsschuldner, Drittschuldner), sondern mit Rücksicht auf die allgemeine Rechts- und Verkehrssicherheit auch für andere Personen, insbesondere für andere Gläubiger, eindeutig und mit Sicherheit zu erkennen sein.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.150920.VIIR42.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 291 Nr. 3
HFR 2021 S. 244 Nr. 3
PAAAH-68061

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