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BFH Beschluss v. - VIII B 32/20

Gesetze: FGO § 48 Abs. 1 Nrn. 1 und 4; FGO § 60 Abs. 3;

Beiladung bei zweistufigen Feststellungsverfahren

Leitsatz

1. NV: Sind an einer KG Treugeber über einen Treuhandkommanditisten beteiligt, so ist die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der Gesellschaft grundsätzlich in einem zweistufigen Verfahren durchzuführen. In der ersten Stufe des Verfahrens ist der Gewinn oder Verlust der Gesellschaft festzustellen und auf die Gesellschafter aufzuteilen. In einem zweiten Feststellungsbescheid muss der Einkünfteanteil des Treuhänders entsprechend auf die Treugeber aufgeteilt werden (vgl. , BFH/NV 2011, 5).

2. NV: Ist ein Treugeber in die Einkünftefeststellung auf der ersten Stufe als Gesellschafter einbezogen worden, kann er den Feststellungsbescheid auf der ersten Stufe mit dem Ziel angreifen, in ihm nicht mehr als Gesellschafter berücksichtigt zu werden (vgl. , BFHE 146, 340, BStBl II 1986, 584). Zu einem solchen Rechtsstreit ist die Gesellschaft beizuladen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.121020.VIIIB32.20.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2021 S. 83 Nr. 3
BFH/NV 2021 S. 333 Nr. 3
JAAAH-68063

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