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BFH Beschluss v. - IX B 33/20

Gesetze: FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;

Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Entscheidungserheblichkeit

Leitsatz

1. NV: Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt u.a. dann vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht.

2. NV: Ist das Urteil des FG auf zwei oder mehr selbständig tragende Begründungen gestützt und beruht nur eine davon auf einem Verfahrensmangel, beruht das Urteil nicht (insgesamt) auf diesem Mangel.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.141020.IXB33.20.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 320 Nr. 3
TAAAH-68064

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