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BGH Urteil v. - XII ZR 40/19

Gesetze: § 536 Abs 1 BGB, § 536 Abs 3 BGB

Mietminderung bei Geschäftsraummiete: Zuordnung eines Teils der Mietfläche nach Vertragsabschluss und Umbauarbeiten zu einem angrenzenden Mietobjekt; Darlegungserfordernis der Mietgebrauchseinschränkung bei Flächenabweichung unter 10%

Leitsatz

1. Die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten durch die dem Mieter vom Vermieter tatsächlich überlassenen Fläche stellt auch dann einen Sachmangel der Mietsache dar, wenn die Flächendifferenz die Folge von nach Abschluss des Mietvertrags erfolgten Umbauarbeiten ist, durch die diese Fläche dem angrenzenden Mietobjekt zugeschlagen worden ist.

2. Weist bei der Miete von Geschäftsräumen die Mietfläche eine Größe auf, die um weniger als 10% unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche zurückbleibt, ist eine Mietminderung zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Mieter hat in diesem Fall jedoch konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass durch die Flächenabweichung der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt wird (Fortführung von Senatsurteil vom - XII ZR 97/09, NJW 2012, 3173).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:251120UXIIZR40.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 8 Nr. 4
NJW-RR 2021 S. 264 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 3/2021 S. 166
WM 2022 S. 1079 Nr. 22
XAAAH-68109

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