Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschuldete Versäumung einer Rechtsmittelfrist in einer Familienstreitsache bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung; Ausgangskontrolle vor Streichen der Frist im Fristenkalender
Leitsatz
1. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte. Das gilt auch bei einer von einem Familiensenat eines Oberlandesgerichts erteilten Rechtsbehelfsbelehrung, wenn der Fehler in keiner Weise nachvollziehbar ist und sich das Vorliegen eines offensichtlichen Versehens aufdrängt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XII ZB 534/17, FamRZ 2018, 699).
2. Zur Ausgangskontrolle bei Versendung fristwahrender Schriftsätze per Telefax.