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BVerwG Urteil v. - 2 C 11/20

Gesetze: § 5 BeamtVG BW, § 6 BeamtVG BW, § 66 Abs 4 BeamtVG BW, § 50b Abs 3 S 1 BeamtVG, § 70 Abs 3a SGB 6, § 70 Abs 2 SGB 6

Berechnung der Höchstgrenze des Kindererziehungsergänzungszuschlags

Leitsatz

1. Die Berechnung der Höchstgrenze für den Kindererziehungsergänzungszuschlag (§ 66 Abs. 6 LBeamtVG BW, § 50b Abs. 3 Satz 1 BeamtVG) ist in der Weise vorzunehmen, dass der Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung, die mit ruhegehaltfähigen Zeiten bzw. mit nicht ruhegehaltfähigen Zeiten zusammentreffen, getrennt voneinander zu berechnen und anschließend an der jeweils einzeln für diesen Zeitraum berechneten Höchstgrenze zu messen ist (sog. Spitzberechnung).

2. Die davon abweichende, als sog. Gesamtheitsmethode bezeichnete Berechnungsweise wird dem mit den kinderbezogenen Leistungen verfolgten Ziel der weitestgehenden und wirkungsgleichen Übernahme der rentenrechtlichen Vorschriften (§ 70 Abs. 2 und 3a SGB VI) in das Beamtenversorgungsrecht in einem beachtlichen Teil der Fallkonstellationen nicht gerecht und verfehlt damit das gesetzgeberische Ziel, versorgungsrechtliche Nachteile auszugleichen, die dem begünstigten Personenkreis durch Zeiten der Kindererziehung entstehen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:131020U2C11.20.0

Fundstelle(n):
NAAAH-68147

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