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BGH Urteil v. - LwZR 5/19

Gesetze: § 585a BGB, § 710 S 1 BGB, § 714 BGB

Landpachtvertrag: Wahrung der Schriftform bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vertragspartei

Leitsatz

Ist im Rubrum eines für längere Zeit als zwei Jahre abgeschlossenen Landpachtvertrags als Vertragspartei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Angabe zu den Vertretungsverhältnissen aufgeführt und unterzeichnet für diese ein Gesellschafter ohne einen die alleinige Vertretung der Gesellschaft anzeigenden Zusatz wie etwa einen Firmenstempel, ist die in § 585a BGB vorgesehene Schriftform nicht gewahrt (Anschluss an , NJW 2013, 1082 f.).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:061120ULWZR5.19.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 129 Nr. 3
DStR 2021 S. 11 Nr. 4
NJW-RR 2021 S. 244 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 14/2021 S. 960
ZIP 2021 S. 129 Nr. 3
FAAAH-68248

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