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BSG Urteil v. - B 12 R 2/19 R

Gesetze: § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 6 Abs 3 GmbHG, § 16 Abs 1 S 1 GmbHG, § 37 GmbHG, § 38 Abs 1 GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG, § 46 Nr 6 GmbHG, § 164 S 1 HGB

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer GmbH, die Komplementärin einer GmbH & Co KG ist - Rechtsmacht - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung

Leitsatz

1. Der Geschäftsführer einer GmbH, die Komplementärin einer GmbH & Co KG ist, kann nicht allein aufgrund seiner Stellung als Mehrheitskommanditist der KG einen seine abhängige Beschäftigung ausschließenden Einfluss auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen der GmbH nehmen.

2. Ein Weisungsverbot im Geschäftsführeranstellungsvertrag sowie die Möglichkeit des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH, die eigene Abberufung auszuschließen, die GmbH & Co KG aufzulösen oder die Komplementär-GmbH daraus auszuschließen, begründen keine die abhängige Beschäftigung ausschließende umfassende Rechtsmacht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:080720UB12R219R0

Fundstelle(n):
PAAAH-68262

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