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LSG Hamburg Urteil v. - L 2 U 13/20

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger an einer Berufskrankheit nach der Ziffer 4302 (durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen) nach Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) erkrankt ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BAAAH-68326

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