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BMF - IV C 6 - S 2138/19/10002 :003 BStBl 2021 I S.
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Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR); Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR Folgendes:
Die in R 6.6 Absatz 4 Satz 3 bis 6, Absatz 5 Satz 5 und 6 sowie Absatz 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn die genannten Fristen ansonsten in einem nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden.