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OFD Hannover - S 0293 - 2 - StO 321 S 0012 - 3 - StH 461

§ 127 AO; Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

(BStBl 1998 I S. 630, 698; BStBl 2002 I S. 639, 640)

  1. Die Vorschrift gilt nur für die gesetzesgebundenen Verwaltungsakte. Sie verhindert, dass der Steuerpflichtige die Aufhebung eines Steuerbescheids allein deshalb beanspruchen Kann, weil der Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung ein Verfahrensfehler (z. B. unterlassene Anhörung) oder ein Formfehler (z. B. fehlende Begründung) unterlaufen ist oder weil die Finanzbehörde Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht beachtet hat. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn die Besteuerungsgrundlagen für einen Steuerbescheid geschätzt worden sind ( BStBl 1987 II S. 412, vom , BFH/NV 1998 S. 416, und vom , BStBl 1999 II S. 382, sowie BFH/NV 2000 S. 165). Sie ist nicht anwendbar bei Verletzung der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit ( BStBl 1993 II S. 649).

  2. § 127 gilt nicht für Ermessensentscheidungen ( BStBl 1992 II S. 43, vom , BStBl 1994 II S. 697, und vom , BFH/NV 1999 S. 585). Wenn diese mit einem Verfahrens- oder Formfehler behaftet sind, der nicht geheilt werden kann (§ 126), müssen sie aufgehoben und – nach erneuter Ausübung des Ermessens – nochmals erlassen werden, falls der Beteiligte rechtzeitig einen Rechts...BStBl 1986 II S. 169

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