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OFD Koblenz - S 0338 A - St 53 2

§ 165 AO; Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO), Ruhen lassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO);
Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze im Sinne des § 17 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002

Bezug:

Die AO-Referenten des Bundes und der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Frage erörtert, ob wegen der Rückwirkung der Herabsetzung der in § 17 EStG festgelegten Wesentlichkeitsgrenze durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vorläufige Steuerfestsetzungen vorzunehmen sind.

Gemäß § 17 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war. Die frühere Wesentlichkeitsgrenze von 25 v.H. wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom (BStBl 1999 I S. 304) auf 10 v.H. herabgesetzt.
Nach der allgemeinen Anwendungsregelung zu den einkommensteuerrechtlichen Änderungen durch das vorgenannte Gesetz ist die Neufassung des § 17 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden.
Nach Auffassung der Verwaltung (vgl. R 140 Abs. 2 EStR 1999) reicht es aus, wenn (bei einer Veräußerung der Beteiligung im Veranlagungszeitraum 1999 oder einem späteren Veranlagungszeitraum) die Beteiligung zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums 10 v.H. oder mehr betragen hat.

Nach dem

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