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BSG Urteil v. - B 11 AL 1/20 R

Gesetze: § 150 Abs 1 S 1 SGB 3, § 152 Abs 1 S 1 SGB 3, Art 48 S 1 Buchst a AEUV, Art 62 Abs 1 EGV 883/2004, Art 62 Abs 2 EGV 883/2004, Art 62 Abs 3 EGV 883/2004, Art 8 EGFreizügAbk CHE, GG

Bemessung des Arbeitslosengeldes - Berücksichtigung der zuletzt kurzen Beschäftigung im Inland trotz Abrechnung des Arbeitsentgelts erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - Nichtberücksichtigung des höheren Verdienstes der vorangegangenen Auslandsbeschäftigung - Europarechtskonformität - Verfassungsmäßigkeit

Leitsatz

1. Auch bei einer nur kurzen Beschäftigung im Inland im Anschluss an Zeiten einer Auslandsbeschäftigung ist nach den europarechtlichen Regelungen zur Bemessung der Arbeitslosenunterstützung das erzielte Entgelt zugrunde zu legen, selbst wenn es beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis noch nicht abgerechnet war und auch kein Zeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erreicht wird.

2. Es ist mit höherrangigem EU-Recht vereinbar, dass das koordinierende Sozialrecht bei der Bemessung der Arbeitslosenunterstützung ausschließlich an das zuletzt erzielte Entgelt einer Inlandsbeschäftigung anknüpft und ggf höhere Verdienste einer vorangegangenen Auslandsbeschäftigung außer Betracht bleiben.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:170920UB11AL120R0

Fundstelle(n):
HAAAH-68901

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