(Ende der Fortwirkung einer am bestehenden Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 231 Abs 1 S 1 SGB 6 mit Aufgabe der entsprechenden Beschäftigung - kein Wiederaufleben der Befreiung nach erneuter Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber)
Leitsatz
Die auf Übergangsrecht beruhende Fortwirkung einer am bestehenden Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in derselben Beschäftigung endet mit Aufgabe dieser Beschäftigung und lebt nach erneuter Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber nicht wieder auf.