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Vorsteuerabzug einer Kurortgemeinde aus den Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von öffentlichen Kureinrichtungen;
Bezug:
Bezug: BStBl 2017 I S. 1239
Bezug: BStBl 2021 II S. 109
Bezug: BStBl 1993 II S. 380
Bezug: BStBl 1990 II S. 799
Bezug: BStBl 1988 II S. 971
I.
Mit Urteil vom , V R 62/16, BStBl 2021 II S. 109 hat der BFH entschieden, dass eine Stadt, die ihren Marktplatz sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke verwendet, diesen nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen kann und deshalb nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
II.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das III C 2 – S 7283/19/10001 :001 (2021/0015688), BStBl 2021 I S. 120, geändert worden ist, wie folgt geändert:
Abschnitt 3.4 Abs. 6 Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„4Die Mitbenutzung von Kurparkanlagen, die eine Gemeinde unternehmerisch nutzt, durch Personen, die nicht Kurgäste sind, führt bei der Gemeinde nicht zu einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe (vgl. , BStBl 1988 II S. 971 ), ggf. ist jedoch insoweit kein Vorsteuerabzug möglich (vgl. Abschnitt 15.19). 5Es liegt auch keine unentgeltliche Wertabgabe vor, wenn eine Gemeinde ein Parkhaus den Benutzern zeitweise...BStBl 1993 II S. 380