Rechtskräftige Feststellung eines Schadensersatzanspruchs aus Amtshaftung: Einwand einer Verletzung der Schadensminderungspflicht
Leitsatz
Ist bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung uneingeschränkt zusteht, kann eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht nur noch aufgrund von Tatsachen angenommen werden, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung über die Feststellungsklage entstanden sind (Fortführung von , NJW 1989, 105).