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BFH Beschluss v. - X B 50/20

Gesetze: EStG § 90; AO § 129; AO § 164; AltvDV § 12 Abs. 1;

Keine Anwendung von § 129 AO auf die maschinelle Gewährung und Rückforderung von Altersvorsorgezulagen nach § 90 Abs. 1 bis 3 EStG

Leitsatz

NV: § 129 AO ist auf das in § 90 Abs. 1 bis 3 EStG beschriebene Verfahren der maschinellen Gewährung und Rückforderung von Altersvorsorgezulagen nicht anwendbar, weil es in diesen Verfahrensabschnitten noch am Erlass eines Verwaltungsakts fehlt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.051120.XB50.20.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2021 S. 91 Nr. 3
BB 2021 S. 213 Nr. 4
BFH/NV 2021 S. 290 Nr. 3
DStR 2021 S. 10 Nr. 3
PAAAH-69234

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