Gesetze: § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2, § 22c Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 2, § 22c Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 2, § 12 Abs 1 WoGG, § 128 Abs 1 SGG, § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 75 Abs 2 Alt 2 SGG, § 44b Abs 1 S 2 SGB 2
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Dreipersonenhaushalt in Berlin - Angemessenheitsprüfung - Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzepts - Ermittlung der abstrakten Angemessenheitswerte durch das Gericht - Überprüfung der tatsächlichen Verfügbarkeit angemessener Unterkünfte - keine Notwendigkeit der Beiladung des Landes Berlin
Leitsatz
Bestimmt ein Gericht selbst abstrakte Angemessenheitswerte für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, muss es sich davon überzeugen, dass Wohnraum zu diesen Werten in hinreichender Anzahl tatsächlich verfügbar ist.