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BGH Beschluss v. - VII ZB 9/20

Gesetze: § 829 Abs 1 S 1 ZPO, § 857 Abs 2 ZPO

Forderungspfändung: Wirksamkeitsvoraussetzung eines Zahlungsverbots an den Drittschuldner; Ausspruch eines Arrestatoriums hinsichtlich anderer Vermögensrechte

Leitsatz

1. Gemäß § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat im Falle der Pfändung einer Geldforderung das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Der Ausspruch dieses Arrestatoriums ist für die Wirksamkeit der Forderungspfändung konstitutiv. Fehlt es an einem solchen Ausspruch, ist die Forderungspfändung unwirksam.

2. Ein Arrestatorium ist, von dem in § 857 Abs. 2 ZPO geregelten Fall abgesehen, auch hinsichtlich solcher Vermögensrechte auszusprechen, deren Zwangsvollstreckung sich nach § 857 ZPO richtet. Gegenüber dem Drittschuldner ist ein den Besonderheiten des Pfändungsgegenstandes Rechnung tragendes Verbot auszusprechen, Erfüllungshandlungen gegenüber dem Schuldner vorzunehmen, die das Pfändungspfandrecht des Vollstreckungsgläubigers beeinträchtigen können.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:161220BVIIZB9.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 10 Nr. 7
NJW 2021 S. 637 Nr. 9
WM 2021 S. 254 Nr. 5
BAAAH-69619

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