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BGH Beschluss v. - VII ZB 46/18

Gesetze: § 756 Abs 1 ZPO, § 295 Abs 1 Alt 2 BGB

Zwangsvollstreckungsverfahren: Pflichten des Gerichtsvollziehers bei Abhängigkeit der Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner

Leitsatz

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, muss der Gerichtsvollzieher nach § 756 ZPO die Gegenleistung so anbieten, wie dies im Vollstreckungstitel beschrieben ist. In welcher Weise der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise anzubieten hat, hat er in eigener Verantwortung von Amts wegen anhand des Vollstreckungstitels zu prüfen. Andere, außerhalb des Titels liegende Umstände sind vom Gerichtsvollzieher nicht zu berücksichtigen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:161220BVIIZB46.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 9 Nr. 6
NJW-RR 2021 S. 251 Nr. 4
WM 2021 S. 252 Nr. 5
IAAAH-69621

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