Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Beschluss v. - III ZB 31/20

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 130a ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 520 ZPO, § 31a Abs 6 BRAO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zur Übermittlung der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht bei Scheitern der Übermittlung per Telefax wegen eines Defekts des gerichtlichen Empfangsgerätes

Leitsatz

Zur Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zur Übermittlung der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht, wenn am Abend des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist eine Übermittlung per Telefax aus von der Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers nicht zu vertretenden Gründen scheitert (Defekt des gerichtlichen Empfangsgerätes) und diese mit der aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht vertraut ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:171220BIIIZB31.20.0

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2021 S. 1299
WM 2021 S. 508 Nr. 10
MAAAH-69624

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank