Anforderungen an einen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO bei Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
Leitsatz
1. Ordnet das Insolvenzgericht nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Nachtragsverteilung durch den früheren Insolvenzverwalter an, tritt für den im Beschluss genannten Gegenstand der Nachtragsverteilung wieder Insolvenzbeschlag ein mit der Folge, dass insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim früheren Insolvenzverwalter liegt.
2. Die durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens eingetretene Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens wird spätestens durch das Fortsetzungsbegehren des früheren Insolvenzverwalters beendet.
3. Stellt ein Steuerpflichtiger, der zur Einreichung einer Steuererklärung gesetzlich verpflichtet ist, vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei dem für ihn zuständigen FA einen Antrag, kommt diesem die Rechtswirkung des § 171 Abs. 3 AO nur dann zu, wenn sich das von ihm verfolgte Begehren seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen bereits aus dem Antrag selbst ergibt; Angaben zur betragsmäßigen Auswirkung sind für die Bestimmtheit des Antrags für sich genommen nicht ausreichend.
4. Soweit dem Steuerpflichtigen wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben (noch) nicht möglich sind, muss er zur Konkretisierung seines Antrags auf Schätzung eines Gesamtbetrags der Einkünfte in einer bestimmten Höhe gegenüber dem FA eine substantiierte eigene Schätzung anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen vornehmen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2020:U.230920.XIR1.19.0
Fundstelle(n): BStBl 2021 II Seite 341 AO-StB 2021 S. 155 Nr. 5 BB 2021 S. 277 Nr. 5 BB 2021 S. 867 Nr. 15 BFH/NV 2021 S. 469 Nr. 4 BFH/PR 2021 S. 172 Nr. 4 BStBl II 2021 S. 341 Nr. 7 BStBl II 2021 S. 341 Nr. 8 DB 2021 S. 6 Nr. 5 DStR 2021 S. 283 Nr. 5 DStR 2021 S. 9 Nr. 4 DStRE 2021 S. 245 Nr. 4 GStB 2021 S. 21 Nr. 7 HFR 2021 S. 247 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2021 S. 327 StuB-Bilanzreport Nr. 4/2021 S. 183 ZIP 2021 S. 1561 Nr. 30 UAAAH-69763