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BGH Beschluss v. - XII ZB 200/20

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 236 Abs 2 ZPO, § 238 Abs 2 S 1 ZPO, § 520 ZPO, § 522 Abs 1 S 2 ZPO

Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Pflichten des Berufungsgerichts bei nach seiner Ansicht nicht glaubwürdiger eidesstattlicher Versicherung

Leitsatz

Schenkt das Rechtsmittelgericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben, muss es den die Wiedereinsetzung Begehrenden darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten. Zudem ist dann die Prüfung veranlasst, ob nicht bereits in der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung des Erklärenden als Zeugen zu den darin genannten Tatsachen liegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XII ZB 379/19, FamRZ 2020, 618).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:251120BXIIZB200.20.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2021 S. 505 Nr. 8
ZAAAH-69812

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