Kindesunterhaltssache: Rückwirkende Genehmigung von Verfahrenshandlungen durch den sorgeberechtigten Elternteil nach Beendigung der Beistandschaft des Jugendamts; Heilung des Vertretungsmangels in jeder Lage des Verfahrens
Leitsatz
1. Ist die Beistandschaft des Jugendamts beendet, erlangt der sorgeberechtigte Elternteil die gesetzliche Vertretung des Kindes zurück und kann Verfahrenshandlungen, bei denen das Kind nicht wirksam gesetzlich vertreten war, rückwirkend genehmigen (Fortführung von IVa ZB 12/88, BGHZ 106, 96, 100 = FamRZ 1989, 269, 270).
2. Der Vertretungsmangel kann in jeder Lage des Verfahrens geheilt werden, und zwar auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der jeweiligen Instanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (im Anschluss an , Grundeigentum 2018, 397).