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BSG Urteil v. - B 11 AL 2/20 R

Gesetze: § 25 Abs 6 S 1 BAföG, § 25 Abs 6 S 2 BAföG, § 67 Abs 2 S 1 SGB 3, § 122 Abs 1 Nr 1 SGB 3, § 122 Abs 2 SGB 3, § 126 Abs 2 Nr 2 SGB 3

(Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - Anrechnung von Elterneinkommen - Anwendbarkeit der Härtefallregelung des § 25 Abs 6 BAföG - außergewöhnliche Belastungen - Erhöhung des Einkommensfreibetrags - Ermessensausübung)

Leitsatz

Die Härtefallklausel des Bundesausbildungsförderungsrechts bzgl der Berücksichtigung von Elterneinkommen ist auch bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsgeld anwendbar.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:141020UB11AL220R0

Fundstelle(n):
ZAAAH-69838

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