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BAG Urteil v. - 2 AZR 308/20

Gesetze: § 4 S 1 KSchG, § 5 Abs 3 S 1 KSchG, § 7 Halbs 1 KSchG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 516 ZPO, § 524 Abs 4 ZPO, § 308 Abs 1 ZPO

Kündigungsschutzklage - Wirksamkeitsfiktion - Verwirkung

Leitsatz

Hat der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage im Wege der Anschlussberufung in ein zweitinstanzliches Verfahren eingeführt, kann er, nachdem die Anschließung infolge einer Berufungsrücknahme durch den Arbeitgeber ihre Wirkung verloren hat (§ 524 Abs. 4 ZPO), mit einer die nämliche Kündigung betreffenden weiteren Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht in analoger Anwendung der in § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG bestimmten Frist - nur - durchdringen, wenn er die neue Klage innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis vom Wirkungsverlust anhängig macht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:101220.U.2AZR308.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 371 Nr. 6
DB 2021 S. 6 Nr. 6
NJW 2021 S. 10 Nr. 8
NJW 2021 S. 652 Nr. 9
ZIP 2021 S. 1884 Nr. 36
UAAAH-70034

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