(Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Insolvenzfähigkeit eines als nicht eingetragener Verein organisierten Gebietsverbands einer politischen Partei
Leitsatz
1. Ein als nicht eingetragener Verein organisierter Gebietsverband einer politischen Partei ist insolvenzfähig.
2. Ein öffentlicher Gläubiger hat jedenfalls dann kein rechtliches Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gebietsverbands einer politischen Partei, wenn er der einzige Gläubiger ist, die Gefahr des Auflaufens weiterer Forderungen des öffentlichen Gläubigers nicht besteht und der Gebietsverband nicht wirtschaftlich tätig ist.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:171220BIXZB4.18.0
Fundstelle(n): BB 2021 S. 321 Nr. 6 DStR 2021 S. 808 Nr. 13 HFR 2021 S. 511 Nr. 5 NJW-RR 2021 S. 769 Nr. 12 WM 2021 S. 310 Nr. 6 ZIP 2021 S. 372 Nr. 7 ZIP 2021 S. 9 Nr. 5 YAAAH-70118