Rückzahlung der gezahlten Umsatzsteuer als Voraussetzung für eine Berichtigung des Steuerbetrags nach den § 14c Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 14c Abs. 2 Satz 3 ff. UStG; Zulässigkeit einer Feststellungsklage in Fällen des § 14c UStG
Leitsatz
1. NV: Eine nicht gezahlte Umsatzsteuer muss für eine Berichtigung des Steuerbetrags nicht zurückgezahlt werden. Daher liegt eine sog. Überraschungsentscheidung vor, wenn das FG eine Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Steuerbetrags mit der Begründung in vollem Umfang abweist, dass die Umsatzsteuer nicht zurückgezahlt worden sei, obwohl die Umsatzsteuer nur teilweise gezahlt worden war.
2. NV: Eine Feststellungsklage des leistenden Unternehmers, der eine Rechnung mit offenem Steuerausweis erteilt hat, ist unzulässig, wenn die begehrte Klärung der Streitfrage, ob eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG vorliegt, auch mit der Verpflichtungsklage gegen das FA auf Zustimmung zur Berichtigung des Steuerbetrags geklärt werden kann.
3. NV: Aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde dem FG auch dann die Entscheidung über die Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens zu übertragen, wenn die Vorentscheidung nur teilweise aufgehoben und der Rechtsstreit nur teilweise an das FG zurückverwiesen wird.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2020:B.271020.XIB33.20.0
Fundstelle(n): BB 2021 S. 341 Nr. 6 BFH/NV 2021 S. 459 Nr. 4 DStR 2021 S. 724 Nr. 12 DStRE 2021 S. 504 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 7/2021 S. 463 UR 2021 S. 232 Nr. 6 UStB 2021 S. 74 Nr. 3 ZAAAH-70349