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BFH Urteil v. - VII R 30/19

Gesetze: StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3; StromStV § 12b;

Auslegung des Anlagenbegriffs i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG

Leitsatz

1. NV: Bei der funktionsbezogenen Auslegung des Anlagenbegriffs ist auf die Gesamtheit der technischen Einrichtungen und auf den Funktionszusammenhang abzustellen (Festhalten an den Senatsurteilen jeweils vom  - VII R 34/08, BFH/NV 2009, 1673, und VII R 42/08, BFHE 225, 476).

2. NV: Der Betrieb verschiedener Motorgeneratoren mit unterschiedlichen Energieerzeugnissen (im Streitfall Rohbiogas und Erdgas) steht der Annahme einer einzigen Anlage nicht entgegen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.150920.VIIR30.19.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 341 Nr. 6
BFH/NV 2021 S. 455 Nr. 4
HFR 2021 S. 494 Nr. 5
WAAAH-70350

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