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BFH Beschluss v. - IX B 126/19

Gesetze: AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Eintritt in eine vermögensverwaltende KG - kein Abzug von (bei der Gesellschaft nicht abziehbaren) Schuldzinsen im Sonderbereich - Umschuldung

Leitsatz

1. NV: Die Zuordnung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum Gesellschafter kommt grundsätzlich erst in Betracht, soweit er die Aufwendungen aus seinem sonstigen Vermögen getragen hat. Entsprechendes gilt für Zinsaufwendungen der Gesellschaft.

2. NV: Sind Schuldzinsen auf Gesellschaftsebene nicht abziehbar, weil das Darlehen nicht durch die vermietende Tätigkeit veranlasst war, führt die Bruchteilsbetrachtung nicht dazu, dass der Aufwand im Sonderbereich anteilig abziehbar ist.

3. NV: Nimmt die Zielgesellschaft ein Darlehen auf, um Gewinnrücklagen an die Erwerber ausschütten zu können, damit diese ihre für den Erwerb der Beteiligung aufgenommenen Darlehen zurückführen können, liegt eine Umschuldung nicht vor, wenn die Erwerber jede persönliche Haftung für das von der Gesellschaft aufgenommene Darlehen vermeiden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.161020.IXB126.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 433 Nr. 4
StBp 2022 S. 107 Nr. 4
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2021 S. 382
GAAAH-70351

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