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BSG Beschluss v. - B 1 KR 1/20 B

Gesetze: § 65a Abs 1 SGG, § 65a Abs 3 S 1 Alt 1 SGG, § 65a Abs 3 S 1 Alt 2 SGG, § 65a Abs 4 Nr 4 SGG, § 65a Abs 6 SGG, § 67 Abs 1 SGG, § 160a Abs 1 S 2 SGG, § 160a Abs 1 S 3 SGG, § 130a ZPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Fristwahrung - elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg - besonderes Anwaltspostfach - signierende und verantwortende Person - Personenidentität mit tatsächlichem Versender - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - gerichtliche Kontrollpflicht - richterliche Erstbearbeitung - üblicher Geschäftsgang

Leitsatz

1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt.

2. Es entspricht grundsätzlich dem üblichen Geschäftsgang, wenn die richterliche Erstbearbeitung eines Dokuments wegen der regelmäßig erforderlichen verwaltungstechnischen Vorarbeiten (Zuordnung des Dokuments zu einer Akte oder Anlegen der Akte; Zuständigkeitsbestimmung; Zutrag) nicht sofort oder unmittelbar am ersten Tag erfolgt.

3. Das Gericht ist im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs nicht zu einer anlasslosen, fortlaufenden Kontrolle der vom Kläger selbst mitgeteilten Daten verpflichtet.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:181120BB1KR120B0

Fundstelle(n):
FAAAH-70467

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