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Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom , BStBl 2015 I S. 1090
Bezug: BStBl 2015 I S . 1090
Bezug: BStBl 2015 II S. 1049
Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom , a.a.O., hat die Finanzverwaltung zu den Folgen aus dem , BStBl 2015 II S. 1049, Stellung genommen und entschieden, dass die Grundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder werden die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom , a.a.O., hiermit aufgehoben.
Die Grundsätze des a.a.O., sind damit in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall hinaus für Erhebungszeiträume bis einschließlich 2016 allgemein anzuwenden.
Für Erhebungszeiträume ab 2017 sind § 7 Satz 7 und § 9 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz GewStG anzuwenden (vgl. § 36 Absatz 3 Satz 3 und § 36 Absatz 5 Satz 1 GewStG, jeweils eingefügt durch das Jahressteuergesetz 2020 vom , BGBl I 2020 S. 3096).
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.