Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist in einer Familienstreitsache: Behauptung des Verlustes des fristwahrenden Schriftstücks auf dem Postweg; Anforderungen an die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post
Leitsatz
1. Begehrt ein Verfahrensbeteiligter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Antragsteller aufgrund einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 324/20, juris Rn. 7 mwN und vom - XII ZB 356/17, FamRZ 2018, 447 sowie an , juris).
2. Die bloße - anwaltlich versicherte - Behauptung, der Schriftsatz sei an einem bestimmten Tag „bei der Post aufgegeben worden“, ist zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds bereits im Ansatz nicht geeignet; das muss einem Rechtsanwalt auch ohne gerichtlichen Hinweis bekannt sein (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom und vom - II ZB 2/20, juris).