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BGH Beschluss v. - XIII ZB 3/19

Gesetze: Art 16 Abs 1 EGRL 115/2008, § 58a Abs 1 AufenthG, § 62a Abs 1 S 2 AufenthG vom

Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger: Vollziehung der Rückführungshaft an einem ausländischen Gefährder bedeutender Rechtsgüter der inneren Sicherheit in einer allgemeinen Haftanstalt

Leitsatz

Die Abschiebungshaft kann bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, in einer allgemeinen Haftanstalt vollzogen werden, wenn er getrennt von Strafgefangenen untergebracht wird und diese Art des Haftvollzugs im konkreten Einzelfall verhältnismäßig ist (Anschluss an , juris).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:151220BXIIIZB3.19.0

Fundstelle(n):
KAAAH-70931

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