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BGH Beschluss v. - I ZB 38/20

Gesetze: § 269 Abs 3 S 3 Halbs 1 ZPO

Kostenentscheidung nach Rücknahme einer aus objektiver Sicht zu keinem Zeitpunkt aussichtsreichen Klage

Leitsatz

Ein "Anlass zur Einreichung der Klage" im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO kann nur angenommen werden, wenn die Klage bei ihrer Einreichung zulässig und begründet war oder jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt vor ihrer Einreichung zulässig und begründet gewesen wäre. Auf den Fall einer aus objektiver Sicht zu keinem Zeitpunkt aussichtsreichen Klage ist die Vorschrift nicht anwendbar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:171220BIZB38.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 9 Nr. 10
NJW 2021 S. 941 Nr. 13
UAAAH-70932

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