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BGH Urteil v. - VI ZR 194/18

Gesetze: § 823 Abs 1 BGB, § 1631 Abs 1 BGB, § 256 Abs 1 ZPO, § 86 Abs 1 S 1 VVG

Verkehrssicherungspflichten eines Grundstückseigentümers gegenüber Kindern bei der Veranstaltung eines Reitturniers; Abgrenzung zwischen einem erst künftig entstehenden und einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Feststellungsklage

Leitsatz

1. Zu den Verkehrssicherungspflichten eines Grundstückseigentümers gegenüber Kindern (hier: Veranstaltung eines Reitturniers).

2. Die Behauptung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien ist besondere Prozessvoraussetzung der Feststellungsklage. Für ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis genügen Beziehungen zwischen den Parteien, die schon zur Zeit der Klageerhebung die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden. Nicht ausreichend ist dagegen ein Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch völlig offen ist, entstehen kann. Die bloße Aussicht, einen Anspruch demnächst zu erwerben, begründet kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (hier: zukünftig zu leistende Zahlungen eines Haftpflichtversicherers und Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:190121UVIZR194.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 1090 Nr. 15
OAAAH-70934

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