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BFH Urteil v. - III R 37/19

Gesetze: EStG i.d.F. des StUmgBG § 66 Abs. 3; VO Nr. 883/2004 Art. 81;

Rückwirkende Festsetzung von Kindergeld

Leitsatz

1. NV: § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des StUmgBG betrifft nicht das Erhebungs-, sondern das Festsetzungsverfahren (Bestätigung des Senatsurteils vom  - III R 66/18, BStBl II 2020, 704)

2. NV: Die Verwaltungsanweisung in V 10 Abs. 3 DA-KG 2018, wonach Kindergeld für „Zeiträume, die über den Sechs-Monats-Zeitraum des § 66 Abs. 3 EStG zurückreichen, nur festgesetzt werden (soll), wenn die Familienkasse das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld ohne weitere Sachverhaltsaufklärung feststellen kann bzw. bei erkennbarem Interesse des Berechtigten“, beruht auf einem Rechtsirrtum und begründet keinen Anspruch auf die Festsetzung von Kindergeld für länger zurückliegende Zeiträume.

3. NV: Die fristwahrende Weiterleitung eines Kindergeldantrages nach Art. 81 der VO Nr. 883/2004 kommt für Anträge, die vor deren Inkrafttreten am eingegangen sind, nicht in Betracht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.090920.IIIR37.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 449 Nr. 4
RAAAH-70946

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